I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinigte Menschenrechtler e. V.“ und hat seinen Sitz in Neuruppin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Vereinigte Menschenrechtler e. V. (im Folgenden: VM) ist ideell und materiell von staatlichen Organen, politischen Parteien sowie Einrichtungen konfessioneller oder weltanschaulicher Art unabhängig und übt seine Tätigkeit auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften aus.

§ 2 Zweck

  1. Förderungswürdigkeit und Gemeinnützigkeit der Ziele und Zwecke
    1. Der VM verfolgt ausschließlich und unmittelbar besonders förderungswürdige, gemeinnützige Ziele und Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch die Förderung der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens; insbesondere bezweckt der VM
      1. die Förderung und politische Verwirklichung der Menschenrechte, Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, Ausgegrenzte, Flüchtlinge, geschlechtsspezifisch Benachteiligte, Strafgefangene, geistig, körperlich oder seelisch Behinderte oder Kranke;
      2. Achtung der Menschenwürde und -rechte auf allen Gebieten sowie der demokratischen Akzeptanz verschiedener Kulturen und des Gedankens der Völkerverständigung;
      3. Förderung der staatsbürgerlichen Erziehung auf der Grundlage der demokratischen Grundsätze und Traditionen;
      4. Förderung des Gedenkens an die Opfer der DDR und der stalinistischen Gewaltherrschaft.
  2. Der VM und seine Mitglieder
    1. handeln auf dem Boden des Grundgesetzes,
    2. bekämpfen jede Bestrebung zur Errichtung eines totalitären Staats oder zur Einschränkung der Grund- und Menschenrechte,
    3. treten ein für die weltweite, vollständige Abrüstung aller Massenvernichtungswaffen, für die Entmilitarisierung aller Nationen und Regionen sowie für ihre friedliche Koexistenz im Interesse der nachhaltigen Erhaltung und geistigen Entfaltung der Menschen und der sie umgebenden Natur.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Ehrenamtliches Engagement für die Einhaltung der kollektiven Schutzrechte, die in der Charta der Vereinten Nationen festgeschrieben sind, für die vollständige Verwirklichung der Individual- und Kollektivrechte, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, in den Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und schließlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (in der Fassung des Protokolls Nr. 11 in Kraft getreten 1998) sowie in allen anderen internationalen Menschenrechtskonventionen niedergelegt sind;
    2. Öffentlichkeitsarbeit in Informations- und Aufklärungsveranstaltungen zu den Grund- und Menschenrechten auf unterschiedlichen Ebenen;
    3. Publikationen zu Verletzungen der Menschen- und ebenso der humanitären Rechte, auf nationaler und internationaler Ebene, die Repräsentanten der bundesdeutschen und internationalen Politik zur Kenntnis gebracht und über gezielte Zusendung sowie die Website des VM (www.vereinigte-menschenrechtler.de) öffentlich verbreitet werden;
    4. Durchführung von Prozessbeobachtungen sowie politischen Aktionen, wie z.B. Kundgebungen mit dem Ziel der Verwirklichung, Einhaltung und Verteidigung der Menschenrechte;
    5. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland sowie mit sonstigen Vereinigungen, die sich für Frieden, Grund- und Menschenrechte auf nationaler und internationaler Ebene, besonders innerhalb der Europäischen Union einsetzen;

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 sowie zu den in §1 d) genannten Konventionen bekennt, kann ordentliches Mitglied des VM werden. Personenvereinigungen, die sich zu den gleichen Grundsätzen bekennen, können unter Wahrung ihres Eigenlebens korporativ den VM beitreten, den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten und ihre Mitgliedschaft durch ihre satzungsgemäße Vertretung wahrnehmen lassen.
  2. Personen und Personenvereinigungen, die lediglich die VM unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu werden, können sich den VM als Förderer anschließen.
  3. Personen und Personenvereinigungen, die sich um die Menschenrechte besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei ordentlichen und fördernden Mitgliedern beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Hat dieser gegen die Aufnahme Bedenken, so kann der Antragsteller/die Antragstellerin die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ist die Handlungsweise eines Mitgliedes mit den Grundsätzen der VM unvereinbar, so entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Ehrengericht. Die Entscheidung lautet auf Bestätigung der uneingeschränkten Mitgliedschaft, auf befristetes Verbot der Ausübung von Funktionen in der VM oder auf Ausschluss.
  4. Gegen den Bescheid kann der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt die Mitgliederversammlung anrufen, die darüber entscheidet. Während des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Bei einem Rückstand von mehr als zwölf Monaten ist das säumige Mitglied zu mahnen. Erfolgt keine Antwort oder wird kein Antrag auf Ermäßigung oder Streichung der Schuld an den Vorstand gestellt, erfolgt die Streichung aus der Mitgliederliste. Dies ist dem/der davon Betroffenen mitzuteilen.
  6. Jegliche Tätigkeit für einen Geheimdienst schließt die Mitgliedschaft in dem VM aus.

III. Organe

§ 6 Organe der VM

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Ehrengericht,
  4. Ständige Ausschüsse und Arbeitsgruppen
    1. Die Mitgliederversammlung kann kontinuierlich arbeitende, wichtige Fragen behandelnde Ständige Ausschüsse einrichten.
    2. Der Vorstand kann bei Bedarf befristete Arbeitsgruppen einrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder gegenüber Mitgliedern, die dem zugestimmt haben, per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitgliedschaft dies schriftlich verlangt.
  2. In den ersten drei Monaten des Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die den Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr entgegennimmt, dem Vorstand Entlastung erteilt und den Vorstand, das Ehrengericht und mindestens zwei Kassenprüfer/innen alle zwei Jahre neu wählt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand durch Beschluss die Ladungsfrist bis auf drei Tage herabsetzen.
  5. Jedes ordentliche VM-Mitglied – auch jedes korporative Mitglied – hat eine Stimme. Ehren- und Fördermitglieder haben, falls sie nicht ordentliche Mitglieder sind, nur eine beratende Stimme.
  6. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  8. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung enthalten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsvorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Zusammensetzung, Amtszeit und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Größe des Vorstands.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Der gesamte Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. (1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält.
    (2) Die Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann Blockwahl beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands Mitglieder in den Vorstand nachwählen, wenn Mitglieder vorzeitig ausgeschieden sind oder dies aus anderen Gründen sachgerecht erscheint.
    1. Für jeden Ständigen Ausschuss ist von der Mitgliederversammlung ein/e Vertreter/in mit vollem Stimmrecht in den Vorstand zu wählen. Diese/r Vertreter/in wird vom Ausschuss vorgeschlagen.
    2. Gewählte Vertreter/innen der Ständigen Ausschüsse sind verpflichtet, dem Vorstand Bericht über geleistete und geplante Arbeit zu erstatten. Im Jahresabstand sind von ihnen zusammenfassende Berichte für alle VM-Mitglieder zu erstellen.
  5. Der Vorstand kann befristete Arbeitsgruppen einrichten. Eine Arbeitsgruppe wird gegenüber dem Vorstand durch mindestens ein VM-Mitglied vertreten. Vertreter/innen befristeter Arbeitsgruppen können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Arbeitsweise befristeter Arbeitsgruppen erfolgt auf der Basis der vorliegenden Satzung und wird im Übrigen in der jeweiligen Arbeitsgruppe geregelt.
  6. Besoldete Angestellte der VM oder einer ihrer Einrichtungen können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
    1. Die Organe des Vereins (§ 6) können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine unentgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -Bedingungen.
  7. Der Vorstand leitet die VM in sämtlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 9 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Vorstand druckschriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, sofern drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse sowie ein unabhängiges Kuratorium für beratende und repräsentative Aufgaben zu bilden.
  4. Über die Beschlüsse einer Vorstandssitzung und ebenso seiner Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss allen Vorstandsmitgliedern zur Zustimmung zugehen.

§ 10 Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht besteht aus mindestens drei oder einer höheren ungeraden Zahl von Mitgliedern, die weder dem Vorstand angehören noch innerhalb der VM oder ihrer Einrichtungen eine Funktion ausüben dürfen.
  2. Das Ehrengericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

IV. Finanzierung, Vereinsjahr, Auflösung

§ 11 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt aus Mitglieds- und Förderbeiträgen, Spenden sowie anderen Zuwendungen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann im begründeten Ausnahmefall den Beitrag für einzelne Mitglieder ermäßigen, Beitragszahlungen stunden oder vollständig erlassen.
  3. Ehrenmitglieder sind nicht zur Entrichtung eines Beitrags verpflichtet. Die Höhe der Förderbeiträge liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Sie sollte, wenn möglich, nicht unter dem regulären Beitrag eines ordentlichen Mitglieds liegen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Erstattung der Beiträge ausgeschlossen.
  5. Die Aufnahmegebühr und die monatlichen Beiträge korporativer Mitglieder werden zwischen dem Vorstand der VM und dem Vorstand des korporativen Mitglieds vereinbart. Sie dürfen jedoch die Höhe der Beiträge eines Einzelmitglieds nicht überschreiten.
  6. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der VM. Spesen, die bei Tätigkeiten für die VM entstehen, können vom Vorstand der VM erstattet werden.

§ 12 Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die jährliche Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern (§7 Abs. 2)

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung der VM kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit zwei Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Falls diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der VM an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und des Völkerverständigungsgedankens – wenn möglich der Verwirklichung der Menschenrechte.

V. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.