Artikel 1 – Freiheit & Gleichheit
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
In diesem Artikel steht die Grundüberzeugung der Menschenrechte: Alle Menschen haben die gleichen Rechte und sind gleich wertvoll.
Eine Rassenideologie wie in der NS-Zeit, die “höhere” und “niedere” Rassen definierte, steht diesem Artikel also grundlegend entgegen. Ein anderes Beispiel waren die Apartheidgesetze in Südafrika, die Weiße bevorzugt haben. Im heutigen Deutschland ist es der Schlachtruf “Nazis raus!”, bei dem Menschen von anderen Menschen als Nazi aufgrund ihres Glaubens oder der Weltanschauung oder auch der bloßen Kleidung verfolgt werden.
Artikel 2 – Keine Diskriminierung
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Das ist der Grund, dass die Menschenrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind, nicht nur für deutsche Staatsangehörige gelten, sondern für alle Menschen, egal welcher Nationalität. Daneben gibt es im Grundgesetz sogenannte Bürgerrechte, die nur Deutschen zustehen.
Im Arbeitsleben begegnet uns dieser Artikel im Gleichstellungsgesetz. Niemand darf bei einer Bewerbung wegen seines Geschlechts schlechter gestellt werden oder weil er oder sie aus dem Ausland kommt oder homosexuell ist.
Ein weiteres Beispiel für einen Verstoß: In der DDR musste man in der Regel parteitreu sein und in der Jugendorganisation mitmachen, wenn man aufs Gymnasium oder später studieren wollte.
Artikel 3 – Leben und Freiheit
Jeder hat ein Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Wenn Ungeborene abgetrieben werden, weil es Mädchen sind, ist das ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte. Ein anderes Beispiel war die Tötung von 6 Millionen Juden, Sinti und Roma, behinderten Menschen und politisch Andersdenkenden während des Nationalsozialismus.
Artikel 4 – Keine Sklaverei
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Sklaverei und Leibeigenschaft gehören bei uns vordergründig der Vergangenheit an. Und doch gibt es sie. Viele bezeichnen die millionenfach erzwungenen Kinderehen von minderjährigen Mädchen in Asien und Afrika als moderne Form der Sklaverei. Hier werden teilweise 12-jährige Mädchen verheiratet, die dann als billige Arbeitskräfte in den Familien ihres oft viel älteren Ehemannes ausgenutzt werden. In Europa gibt es das Problem der Zwangsprostitution. Junge Frauen – häufig noch minderjährig – werden aus Asien oder Osteuropa mit falschen Versprechungen ins Land gelockt und dann zur Prostitution gezwungen.
Artikel 5 – Keine Folter
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Es gibt immer wieder Situationen, die das Folterverbot infrage stellen. Was ist in einem Entführungsfall, wenn es um Leben und Tod des entführten Menschen geht? Erinnern wir uns an den Fall Metzler. Darf die Polizei versuchen, die Preisgabe des Verstecks mit Gewalt zu erzwingen? Wie hart darf man mit Terroristen umgehen, die selbst keine Rücksicht auf das Leben anderer nehmen? Die Menschenrechte sagen dazu eindeutig Nein.
Artikel 6 – Rechtsfähigkeit
Jeder Mensch ist Träger von Rechten und Pflichten. Das gilt von Geburt an und überall. Die Gesetze sind für alle da und jeder Mensch hat ein Recht, sich darauf zu berufen, ganz egal welcher Nationalität man ist.
Auch in einem anderen Land ist man durch die dortigen Gesetze geschützt. Das gilt natürlich auch umgekehrt. Wer in einem anderen Land ein Unrecht begeht, wird dort genauso zur Rechenschaft gezogen, wie wenn das Vergehen von einem Einheimischen begangen worden wäre. Man darf also weder schlechter noch besser behandelt werden. Kurz gesagt: Die Gesetze gelten für alle gleich. Selbst staatenlose Menschen sind durch diesen Artikel geschützt.
Artikel 7 – Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Vor dem Gesetz müssen alle gleich behandelt werden. Es darf also keine Rolle spielen, ob jemand arm ist oder ein Verwandter selbst Richter ist. Jeder muss vor Diskriminierung geschützt werden. Also etwa vor Vorurteilen wie “Da ist wieder ein krimineller Ausländer” oder “Der ist Rechtsextremist, weil er in der AfD ist”. Damit jeder die gleichen Chancen hat, seine Rechte wahrzunehmen oder sich zu verteidigen, gibt es Möglichkeiten für eine kostenlose Rechtsberatung oder Pflichtverteidiger, wenn man selbst kein Geld für den Anwalt hat.
Artikel 8 – Rechtsschutz
Jeder hat das Recht, bei einem Gericht im eigenen Land zu klagen, wenn er sich in seinen Rechten verletzt fühlt, die in der Verfassung oder in einem Gesetz des Landes festgeschrieben sind.
Aus diesem Artikel leitet sich auch das Recht auf Berufung ab. Wenn also jemand meint, dass ein Urteil nicht gerecht zustande gekommen ist oder neue Fakten aufgetaucht sind, kann er das Gericht um Berufung oder auch um Wiederaufnahme eines Verfahrens anrufen.
Artikel 9 – Keine willkürliche Verhaftung
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarreste gehören zur Praxis von Diktaturen, die ihre Gegner einschüchtern sollen. Bei uns darf ohne richterlichen Beschluss niemand länger als bis zum Ablauf des Tages nach der Festnahme festgehalten werden. Dann muss der Verdächtige entweder wieder auf freien Fuß gesetzt oder einem Richter vorgeführt werden, der dann prüft, ob ein Grund für eine Untersuchungshaft vorliegt. Auch die Untersuchungshaft darf sich nicht endlos in die Länge ziehen.
Artikel 10 – Faires Gerichtsverfahren
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Das öffentliche Verfahren ist ein Schutz vor Willkür und Ungleichbehandlung. Andere werden so zu Zeugen und können eingreifen, wenn jemand ungerecht behandelt wird. Gleichzeitig wird für alle anderen Menschen nachvollziehbar und transparent, wie ein Gericht und damit die Staatsgewalt zu einem Urteil kommt. Zum Schutz von Beteiligten oder Angeklagten können in bestimmten Fällen Verhandlungen ganz oder teilweise auch nicht öffentlich sein. Das ist in Deutschland so zum Beispiel bei Strafverfahren gegen Jugendliche, die zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt waren.
Artikel 11 – Unschuldigkeit
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Hieraus ergibt sich der Grundsatz: “Im Zweifel für den Angeklagten”. Selbst wenn das Gericht überzeugt ist, darf es einen Menschen nicht verurteilen, wenn eindeutige Beweise fehlen oder noch letzte Zweifel herrschen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Sie besagt, dass jemand als unschuldig gilt, bis er rechtskräftig verurteilt wird. Ähnlich verhält es sich mit den sogenannten Nazi-Verhandlungen. Wo heute teils 100-jährige verurteilt werden, weil sie im KZ die Befehle befolgt haben, eventuell auf Menschen zu schießen, dürften heute eigentlich gar nicht angeklagt werden, weil sie sonst wegen Befehlsverweigerung erschossen worden wären. Und doch kommt es regelmäßig zu diesen Prozessen in Deutschland.
Artikel 12 – Privatsphäre
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Damit werden nicht nur Prominente in ihrer Privatsphäre geschützt, sondern jeder von uns. Das Briefgeheimnis und der Datenschutz gehören dazu ebenso wie das Abhörverbot ohne richterlichen Beschluss. Trotzdem ist dieser Artikel immer wieder im Zusammenhang mit Verbrechensbekämpfung in der Diskussion. Wie weit soll der Staat in das Privatleben reingucken dürfen, um Verbrechen aufklären oder noch besser verhindern zu können? Das regelmäßige öffentlich machen von angeblichen Nazis durch die Antifa, ist ein Menschenrechtsvergehen.
Artikel 13 – Frei bewegen und aufhalten
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Die Mauer in der DDR hat gegen diesen Artikel verstoßen. Die Menschen durften weder in den Ferien in andere westliche Länder reisen noch ganz das Land verlassen. Sogenannte Republikflüchtlinge wurden streng bestraft und an der Grenze wurde bei Fluchtversuchen auf sie geschossen. Menschen, die aus der DDR ausgewiesen worden waren, durften nicht mehr einreisen – auch nicht um ihre Kinder oder andere Familienangehörige zu besuchen. Während der Corona-Krise wurde dieses Menschenrecht teil- und zeitweise auch in Deutschland gebrochen. Zum Beispiel mit dem zeitweiligen Einreiseverbot nach Mecklenburg-Vorpommern.
Artikel 14 – Asylrecht
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern Schutz vor Verfolgung zu suchen und zu bekommen. Das Asylrecht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn jemand wegen eines nichtpolitischen Verbrechens verfolgt wird oder gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstößt.
Dieser Artikel ist die Grundlage für unser Asylrecht. Ein weiterer Grund liegt in unserer Vergangenheit mit der leidvollen Erfahrung, dass Millionen Menschen in der NS-Zeit hätten gerettet werden können, wenn sie aus Deutschland hätten ausreisen dürfen und in einem anderen Land Asyl bekommen hätten. Allerdings gelten mittlerweile sehr hohe Hürden für das Asylrecht, die immer wieder kritisch diskutiert werden. Wann ist jemand wirklich verfolgt und in seinem Land an Leib und Seele bedroht, sodass er oder sie Asylrecht hat? Was ist mit den Wirtschaftsflüchtlingen, die in der Flucht nach Europa ihre einzige Überlebenschance sehen aber nicht politisch verfolgt werden?
Artikel 15 – Staatsangehörigkeit
Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen oder das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Mit der Geburt erwirbt jeder Mensch eine Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit ist dabei nicht einfach nur ein Papier, sondern auch die Verpflichtung für ein Land, sich um seine Bürgerinnen und Bürger zu kümmern und sie zu schützen. In der Regel darf die Staatsangehörigkeit niemandem weggenommen werden. Eine Ausnahme besteht beim Wechsel einer Staatsangehörigkeit. Das ist oft nur möglich, wenn gleichzeitig die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Allerdings gibt es Möglichkeiten, mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. So beispielsweise die italienische und die deutsche. Allerdings ist es nicht möglich, als deutscher Staatsangehöriger eine weitere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dies ist eine Ungleichbehandlung seitens Deutschlands gegen die eigenen Bürger.
Artikel 16 – Eheschließung & Familie
Heiratsfähige Männer und Frauen haben das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei der Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur geschlossen werden, wenn beide Partner dieser freiwillig zustimmen. Die Familie hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Zwangsehen sind ein Menschenrechtsverstoß. Genauso unzulässig ist es, dass Frauen weniger Rechte in der Ehe haben oder bei der Auflösung der Ehe benachteiligt werden.
Artikel 17- Eigentum
Jeder darf alleine oder mit anderen Eigentum besitzen. Niemandem darf willkürlich seines Eigentum beraubt werden.
Zwangsenteignungen sind also verboten. Wenn Land für eine neue Autobahn oder eine Flughafenerweiterung gebraucht wird, darf der Staat Bürger nicht einfach enteignen. Der Staat muss den Besitzern ihren Boden abkaufen. Wehren sie sich, muss ein Gericht entscheiden, ob das öffentliche Interesse so groß ist, dass die Besitzer ihr Eigentum abgeben müssen. In dem Fall haben sie aber ein Anrecht auf eine Entschädigung.
Artikel 18 – Freiheit der Gedanken
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Damit sind nicht nur die einzelnen Menschen geschützt, sondern auch die Kirchen. Gleichzeitig sind aber auch Zwangsmitgliedschaften in einer Religionsgemeinschaft verboten. Bei einem Bewerbungsgespräch darf dich niemand nach deinem Glauben, deiner Weltanschauung oder Gesinnung fragen. Einzige Ausnahme: Eine Bewerbung bei einem kirchlichen Arbeitsgeber. Dann kann die Mitgliedschaft in der Kirche vorausgesetzt werden. Die immer wieder aufkeimenden Argumente, zum Beispiel AfD Mitglieder seien alles Nazis, ist ein Verstoß gegen dieses Menschenrecht.
Artikel 19 – Meinungsfreiheit
Wir alle dürfen uns unsere eigene Meinung bilden und sie laut äußern. Unsere Meinung dürfen wir ungehindert und über Grenzen hinweg über Medien aller Art verbreiten und öffentlich machen.
Allerdings hat dieses Recht auch Grenzen, wenn damit die Privatsphäre oder Ehre eines anderen Menschen verletzt wird (Art. 12) oder andere dadurch diskriminiert (Art. 1 und 2) werden. Die freie Meinungsäußerung ist eine ganz wichtige Voraussetzung für die Demokratie. Nur so können sich Bürger für oder gegen etwas entscheiden und gleichzeitig die Staatsgewalt kontrollieren. Das Verbot im Februar 2022 der russischen Sender RT und Sputnik ist ein Verstoß gegen dieses Menschenrecht.
Artikel 20 – Versammlungsfreiheit
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Niemand darf zu einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung gezwungen werden.
Das Recht erlaubt zusammen mit Art. 19 (Meinungsfreiheit) friedliche Demonstrationen. Gleichzeitig darf niemand zu einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung gezwungen werden. Dieses Menschenrecht wurde in der Coronazeit 2020 bis 2022 in Deutschland regelmäßig gebrochen.
Artikel 21 – Wahlrecht & Demokratie
Wir alle haben das Recht, an der Regierung unseres Landes direkt oder indirekt über freie Wahlen mitzuarbeiten. Jeder hat das Recht, ein öffentliches Amt in seinem Land zu bekleiden. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für jeden Staat. Dazu müssen regelmäßig geheime, gleiche und freie Wahlen durchgeführt werden.
Freie Wahlen setzen eine Auswahl voraus. Das heisst, es müssen auch mehrere Parteien antreten dürfen. Die geheime Wahl ist die Voraussetzung dafür, dass jeder ohne Angst vor Folgen seine Meinung sagen kann. Wahlbetrug stellt einen Verstoß gegen diesen Artikel dar, der durch internationale Wahlbeobachter vermieden werden soll. Ein passendes Beispiel für Wahlbetrug ist die Bundestagswahl 2021 in Berlin. Hier waren zu wenige und falsche Wahlzettel im Umlauf, Wahllokale wurden vorzeitig oder viel zu spät geschlossen und Wähler wurden von der Wahl ausgeschlossen. Das erst ein Gericht hinzugezogen werden musste, machte den Wahlbetrug komplett.
Artikel 22 – Soziale Sicherheit
Das Recht auf soziale Sicherheit schließt eine bezahlbare Wohnung, Jugendfürsorge und ein bezahlbares Gesundheitswesen mit ein.
Das Recht auf soziale Sicherheit orientiert sich immer an den Möglichkeiten eines Landes. Bei uns ist dieser Artikel im Wohngeld, Wohnberechtigungsschein oder durch Hartz IV bzw. Sozialhilfe umgesetzt. Damit soll es jedem ermöglicht werden, menschenwürdig zu leben.
Artikel 23 – Arbeit & Arbeitslosigkeit
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf befriedigende Arbeitsbedingungen und auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder hat das Recht auf einen fairen Lohn, der ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Wenn der Lohn dazu nicht ausreicht, muss der Staat zusätzlich dafür sorgen. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen eine Gewerkschaft zu bilden oder beizutreten.
Historische Beispiele für Berufsverbote sind die Entlassungen von Juden und politischen Gegnern des Nationalsozialismus aber auch in den 2020er Jahren kam es zu Entlassungen aufgrund von Parteizugehörigkeiten z.B. bei der AfD oder Menschen, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen wollten.
Artikel 24 – Erholung & Freizeit
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit, auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf bezahlten Urlaub.
Artikel 25 – Recht auf Wohlfahrt
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Besonders betont wird hier der Schutz von Hilfsbedürftigen. Um sie muss sich der Staat besonders kümmern. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Artikel eine Verantwortung der reichen Länder für die Menschen in Katastrophengebieten und in Entwicklungsländern.
Artikel 26 – Bildungsrecht
Bildung – zumindest die grundlegende Bildung – muss kostenlos sein. Der Grundschulunterricht muss verpflichtend sein. Hochschulunterricht muss allen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Bildung muss auf die Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf die Stärkung und Achtung der Menschenrechte ausgerichtet sein. Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und Religionen sollen gefördert werden. Die Eltern können vorrangig bestimmen, was ihre Kinder lernen sollen.
In Entwicklungsländern ist selbst eine Grundschulbildung längst noch nicht für alle Kinder Realität. Vor allem Mädchen sind hier immer noch stark benachteiligt. Deswegen gibt es viele Hilfsprojekte, die besonders Mädchen fördern.
Artikel 27 – Freiheit des Kulturlebens
Jeder hat das Recht, künstlerisch tätig zu werden oder sich an Kunst und Wissenschaft zu erfreuen. Also etwa ins Museum, Theater oder Kino zu gehen oder Bücher zu lesen. Niemand darf ohne Erlaubnis künstlerische Kreationen, schriftstellerische Arbeiten oder geistiges Eigentum anderer kopieren, nutzen oder als eigenes Werk ausgeben.
Während der NS-Zeit gab es Bücherverbrennungen und sogenannte “entartete Kunst”, die nicht gezeigt werden durfte. Beides ein klarer Verstoß gegen Artikel 27.
Artikel 28 – Soziale Gesellschaft
Jeder hat das Recht auf eine Gesellschaft und Welt, in der die Menschen- und Freiheitsrechte voll verwirklicht werden können.
Ein Beispiel dafür ist der besondere Schutz der Ureinwohner Amerikas und Australiens, der Indianer und Aborigines. Ihnen muss es möglich sein, ihre Kultur und Tradition zu pflegen, statt von den Weißen verdrängt und zur Anpassung gezwungen zu werden.
Der Artikel lässt sich aber auch sehr viel allgemeiner als Aufruf und Verantwortung für eine (sozial) gerechte Welt auffassen. Reichere Staaten haben damit auch eine Verpflichtung, ärmere Staaten etwa über Entwicklungshilfe zu unterstützen, damit sie sich entwickeln können und die Menschen in Würde leben und ihre Menschenrechte verwirklichen können. Auch die Verantwortung für die nächsten Generationen – z. B. durch den Schutz der Umwelt – ist hiermit gemeint.
Artikel 29 – Grundpflichten
Jeder hat Pflichten gegenüber Anderen und der Gesellschaft.
Wir sollen die Rechte und Freiheiten Anderer schützen. Unsere eigenen Rechte und Freiheiten können nur dann beschränkt werden, wenn sie die Rechte und Freiheiten Anderer verletzen.
Nicht nur der Staat muss uns schützen, sondern auch wir stehen in der Verantwortung.
Artikel 30 – Auslegungsregel
Niemand hat das Recht, anderen diese in den Artikeln 1 bis 29 festgehaltenen Rechte und Freiheiten wegzunehmen.
Hier steht ganz eindeutig: Die Menschenrechte gelten immer und dürfen nie geändert oder anderen Menschen vorenthalten werden. Die Menschenrechte, die bei uns im Grundgesetz stehen, können niemals durch ein anderes Gesetz oder durch eine Grundgesetzänderung eingeschränkt werden. Würde dies passieren, könnte jeder von uns Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen und das Menschenrecht verteidigen. Auch auf europäischer und internationaler Ebene gibt es Möglichkeiten, Menschenrechtsverletzungen anzuklagen.